Allgemeine Geschäftsbedingungen der MGMP Handels GmbH

I. Geltungsbereich 

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („ABG“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der MGMP Handels GmbH („MGMP“) und einem ihrer Vertragspartner („Kunden“). Die AGB sind in der jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage der MGMP abrufbar. 
 
2. Die AGB, in der zum jeweiligen Vertragsabschluss geltenden Fassung, bilden einen integrierten Bestandteil des Individualvertrages mit dem Kunden. Darüber hinaus finden die AGB in der jeweils geltenden Fassung auch für alle weiteren Aufträge, Auftragserweiterungen sowie -anpassungen, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, Anwendung.  
 
3. Unsere Kunden sind Unternehmer, sohin natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. 
 
4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis der MGMP, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Erfüllungshandlungen stellen keine (konkludente oder stille) Zustimmung der MGMP dar. Die AGB gelten selbst dann, wenn die MGMP in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen ausführt oder annimmt. 
 
II. Produktinformation 
 
Die MGMP ist im Vertrieb von Photovoltaikprodukten tätig. Die MGMP bietet ihren Kunden (i) diverse Photovoltaik-Module und als Ergänzung zu den Photovoltaik-Modulen (ii) Wechselrichter an ((i) und (ii) gemeinsam: „Vertragsgegenstand“ oder „Ware“).  
 
III. Vertragsschluss  
 
1. Angebote der MGMP sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes erklärt wird.  
 
2. Die MGMP übermittelt, auf schriftliche Anfrage eines Kunden, eine Einladung zur Angebotsstellung („Einladung“) an den Kunden. In dieser unverbindlichen Einladung sind bereits die wesentlichen Punkte für das Zustandekommen eines zukünftigen Vertrags enthalten. 
 
3. Mit Rücksendung der vom Kunden unterschriebenen Einladung an die MGMP, gibt der Kunde verbindlich ein Vertragsangebot („Angebot“) ab. Der Kunde ist mit Einlangen des Angebotes bei der MGMP 14 Tage an das Angebot gebunden. 
 
4. Nimmt die MGMP das Angebot des Kunden an, hat sie dieses zu unterfertigen und dem Kunden zu retournieren. Erst mit Zugang des beiderseitig unterfertigten Angebotes (mittels Scann, Kopie oder E-Mail) beim Kunden kommt der Vertrag zustande („Vertragsschluss“).  

 

5. Eine Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung durch die MGMP dar. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn die MGMP dies ausdrücklich erklärt. 
 
6. Enthält eine von der MGMP abgegebene Willens- oder Wissenserklärung einen Fehler, der einem redlichen Erklärungsempfänger erkennbar ist, ist die MGMP berechtigt, die Erklärung jederzeit formlos zu korrigieren. Die Erklärung entfaltet dann ausschließlich in der korrigierten Form ihre Wirkung.  
 
7. Die zur Einladung und/oder zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie insbesondere Abbildungen, Pläne, Beschreibungen udgl („Unterlagen“), die dem Kunden vorübergehend überlassen werden, bleiben im Eigentum der MGMP. Unabhängig davon, ob die Unterlagen dem Kunden überlassen werden, bleiben jedenfalls die am Inhalt der Unterlagen bestehenden Immaterialgüterrechte im Eigentum der MGMP. Deshalb dürfen die Unterlagen und deren Inhalte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MGMP keinen Dritten zugänglich gemacht werden. 
 
8. Änderungen des Angebotes, das der Kunde gelegt hat, sind für die MGMP zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind. Bei Zumutbarkeit gelten sie vorweg durch den Kunden als genehmigt. Informationen und Angaben über Kalkulationen (wie zB Wirtschaftlichkeits- oder Amortisationsberechnungen), Gewichte, Abmessungen, Abbildungen, Lieferzeiten, Verfügbarkeiten, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Preislisten und anderen Druckwerken stellen lediglich Richtwerte dar und sind, sofern sich aus der Einladung nicht etwas anderes ergibt, rechtlich unverbindlich.  
 
9. Bestandteile des jeweiligen Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge der (i) Individualvertrag, (ii) die AGB der MGMP in der jeweils geltenden Fassung, (iii) die branchenspezifische Usancen/Unternehmensbräuche und (iv) das dispositive Recht. 
 
IV. Erfüllung durch MGMP 
 
1. Bei den Lieferterminen und Lieferfristen der MGMP handelt es sich um keine Fixtermine, sondern um unverbindliche Richtwerte. Aus Lieferverzögerungen, die nicht unangemessen lange dauern, entstehen dem Kunden keine Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche, welcher Art auch immer. Die MGMP ist erst dann zur Erfüllung verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche vertragliche Verpflichtungen (insbesondere die Vorleistungspflicht Punkt V.2.) ordnungsgemäß erfüllt hat. 
 
2. Eine Verlängerung der Lieferfristen und Termine tritt automatisch ein, wenn der Leistungserbringung durch die MGMP höhere Gewalt, ein unabwendbares Ereignis oder eine witterungsbedingte Anfahrtsbehinderung zum Lieferort entgegensteht. Als unvorhersehbares oder unbeeinflussbares Ereignis gelten insbesondere Streik, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen udgl. Diese Verlängerung tritt auch dann ein, wenn solche Ereignisse beim Zulieferer oder Vorlieferanten der MGMP eintreten.  

3. Die MGMP hat auch die Möglichkeit und das Recht, Produkte (Module) anderer Hersteller zu liefern, wenn diese den bestellten zumindest ähnlich und gleichwertig sind.  
 
4. Wird die Leistung für die MGMP infolge eines Ereignisses, das im Punkt IV.2. genannt ist, unmöglich, zerfällt der Vertrag und die wechselseitigen Leistungsansprüche aus dem Vertrag gehen ersatzlos unter. 
 
5. Wird ein Termin erheblich überschritten, hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest acht Wochen zu setzen.  
 
6. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich nach Kenntnisnahme durch die MGMP informiert.  
 
V. Vergütung  
 
1. Die Preise sind als Nettopreise in Euro ausgewiesen, exkl USt. Irrtum und Fehler vorbehalten. Die angebotenen Preise sind Tagespreise, sie gelten bis auf Widerruf. Ein Skonto muss im Einzelfall schriftlich vereinbart werden. 
 
2. Der Kunde verpflichtet sich, den gesamten Brutto-Auftragswert vier Tage vor Leistungserfüllung durch die MGMP einlangend auf dem Konto der MGMP zur Anweisung zu bringen („Vorleistung“).  
 
3. Führen nachträgliche Änderungen, die vom Kunden veranlasst sind, zu einem Mehraufwand, so ist dieser der MGMP angefallene Mehraufwand gesondert zu vergüten. 
 
4. Unbeschadet Punkt V.2. sind Rechnungen jedenfalls binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang beim Kunden ohne jeden Abzug fällig.  
 
5. Nach der Lieferung wird eine Schlussrechnung durch die MGMP gelegt.  
 
VI. Verzug 
 
1. Die MGMP hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde trotz Setzen einer Nachfrist die Zahlung verweigert, die Zustellung nicht ermöglicht oder anders die Leistungserfüllung behindert. Nach erfolgtem Rücktritt hat der Kunde unverzüglich die Ware herauszugeben. 
 
2. Nach Fälligkeit der Leistung durch den Kunden gerät dieser in Zahlungsverzug. Dies gilt auch für die nicht fristgerechte Leistung von Teilrechnungen. Der Kunde hat für die Dauer des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Trifft den Kunden kein Verschulden am Verzug, stehen der MGMP Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz zu. 
 
3. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der fälligen Forderung verbundenen notwendigen und nützlichen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur einzutreibenden Forderung stehen, zu tragen.  
 

 
VII. Gefahrenübergang 
 
1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der MGMP ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, das Lager der MGMP. Mit Erfüllung der MGMP obliegenden Vertragspflichten geht die Gefahr auf den Kunden über („Gefahrenübergang“). 
 
2. Verlang der Kunde die Lieferung der Ware, geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur, Spediteur, Frachtführer udgl („Beförderer“) über. Dies gilt auch dann, wenn die MGMP die Ware mit eigenen Fahrzeugen befördert. Die Kosten dieser Beförderer trägt der Kunde. 
 
3. Die Ver- und Entladung durch die MGMP ist grundsätzlich nicht geschuldet, sie muss vielmehr im Individualvertrag gesondert vereinbart werden. Die damit verbundenen Kosten trägt der Kunde. Mit der Verladung geht die Gefahr nach Punkt VII.2 über. 
 
4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist („Annahmeverzug“). Die MGMP ist bei Annahmeverzug des Kunden berechtigt, die Ware für eine angemessene Lagergebühr, die vom Kunden zu tragen ist, einzulagern. Nach Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist ist die MGMP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderwärtig zu verwerten. 
 
5. Werden beim Kunden Leistungen oder Materialien, die auf der Baustelle schon angeliefert wurden (Leistungserfüllung), vor Übergabe durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört und hat die MGMP alle zur Abwehr der Folgen solcher Ereignisse notwendigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, trägt der Kunde die Gefahr des Untergangs/der Verschlechterung.  
 
6. Mehrwegverpackungen, zum Beispiel Paletten, die von der MGMP zur Verfügung gestellt werden, hat der Kunde auf eigene Kosten innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung der MGMP zurückzustellen. Einwegverpackungen verbleiben beim Kunden, der sie auf eigene Kosten und eigene Verantwortung zu entsorgen hat.  
 
VIII. Garantie/Gewährleistung 
 
1. Die MGMP übernimmt keinerlei Garantie für die gelieferte Ware. Der Kunde hat sich bei Inanspruchnahme einer Garantie unmittelbar an den Hersteller zu wenden. Gleiches gilt für Schäden, die infolge der Mangelhaftigkeit der Ware beim Kunden eintreten (zB Ansprüche aus dem PHG). 
 
2. Die Gewährleistung durch die MGMP ist auf massive Sachmängel beschränkt. Für darüber hinausgehende Mängel hat die MGMP nicht einzustehen. 
 
3. Die MGMP behält sich im Falle von massiven Sachmängeln vor, nach freiem Ermessen die Gewährleistung durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Kunde hat bei Vorliegen eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels das Recht, die Wandlung zu begehren. 
 

4. Der von der MGMP gelieferte Vertragsgegenstand ist nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, auch im Hinblick auf Schäden, die durch die Entladung, zum Beispiel mit dem Hubstapler, entstehen (können). Auf Grund einer sorgfältigen Untersuchung festgesellte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich zu rügen. Wird die Mängelrüge nicht fristgerecht erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Ansprüchen In Zusammenhang mit der mangelhaften Ware, aus welchen Rechtsgrund auch immer (zB §§ 932, 933a ABGB), sind bei Unterlassung oder einer verspäteten Mängelrüge ausgeschlossen. 
 
5. Die MGMP ist nicht verantwortlich für Aufwendungen des Kunden, die diesem im Zuge der Mängelbehebung entstehen. 
 
6. Bei Lieferungen an die MGMP ist diese nicht zur Mängelrüge nach §§ 377 f UGB verpflichtet, sie kann nach freiem Ermessen zwischen den Gewährleistungsbehelfen Verbesserung, Austausch, Preisminderung und Wandlung entscheiden.  
 
IX. Aufrechnung/Zurückbehaltung 
 
1. Der Kunde hat das Recht zur einseitigen Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder durch die MGMP schriftlich anerkannt wurden.  
 
2. Der Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder Teilzahlungen berechtigt.  
 
X. Eigentumsvorbehalt  
 
1. Sollte die MGMP ausnahmsweise in Vorleistung treten, behält sich die MGMP das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises / Entgeltes vor.  
 
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nur dann als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn dieser von der MGMP ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist die MGMP berechtigt, angefallene Transportspesen zu verrechnen. 
 
3. Kommt es zur Verarbeitung oder Verbindung des Vertragsgegenstands, behält sich die MGMP weiterhin das Alleineigentum an dem Vertragsgegenstand vor, soweit die Trennung von der Hauptsache (zB Wohnhaus) nach wie vor wirtschaftlich möglich ist. Wird der Vertragsgegenstand unselbständiger Bestandteil der Hauptsache, ist die MGMP Miteigentümer dieser Hauptsache. Ihr steht für diesen Miteigentumsanteil ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Kaufpreises plus 10% Aufschlag zu. 
 

4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat die MGMP unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ebenso von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde der MGMP unverzüglich anzuzeigen.  
 
5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits vorab seine Forderungen aus der Veräußerung der MGMP ab. Diese Sicherungszession ist in den Geschäftsbüchern des Kunden zu vermerken. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, seine Schuldner von der Forderungsabtretung zu informieren. Die MGMP nimmt bereits jetzt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die MGMP behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Gebühren aus oder im Zusammenhang mit der Abtretung trägt der Kunde.  
 
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware Dritten zu verpfänden, ins Sicherungseigentum zu übertragen oder in anderer Weise zugunsten Dritter zu verwenden / verfügen. Dies gilt insbesondere auch für die Miteigentumsanteile auf die sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware - insbesondere durch zwangsweise Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf das Eigentum der MGMP hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, gegen das Eigentum gerichtete Zugriffe Dritter abzuwehren. Er haftet für alle Schäden und Kosten, die durch derartige Zugriffe Dritter entstehen können. 
 
XI. Rücktritt vom Vertrag 

 
1. Die MGMP ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die (unter Eigentumsvorbehalt) gelieferte Ware heraus zu verlangen.  
 
2. Die MGMP ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ganz oder teilweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber MGMP gefährdet ist, (ii) der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht, (iii) der Kunde wiederholt gegen den Vertrag verstößt, (v) der Annahmeverzug über die gesetzte Nachfrist andauert und/oder (v) der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen (zB Punkt X. Abs 4) verstößt.   

 
 
XII. Haftungsbeschränkungen und -freistellung  
 
1. Die Haftung der MGMP beschränkt sich auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden sowie nicht erzielter Gewinne und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen.  
 
2. Die voranstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden des Kunden, die der MGMP schuldhaft zurechenbar sind.  
 
XIII. Datenschutz 
 
1. Die MGMP verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und diese – soweit nicht zur Erzielung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.  
 
2. Die MGMP hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Entsprechende Verpflichtungen treffen auch den Kunden in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der MGMP.  
 
3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden personenbezogenen Daten zur Abwicklung des Geschäftsverhältnisses EDV mäßig gespeichert werden. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich bei der MGMP abzufragen. 
 
4. Die MGMP verpflichtet sich, diese Daten allein zur Leistungserbringung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, Dritte sind an der Leistungserstellung beteiligt. Der Kunde stellt die MGMP von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich kundenseitig überlassener Daten frei. 
 
XIV. Schlussbestimmungen 
 
1. Der Vertragsabschluss, Ergänzungen oder Änderungen der AGB, sowie jede andere rechtsgeschäftliche Erklärung oder Anzeige durch die MGMP erfolgt durch schriftliche Erklärung. Dies gilt auch von einem Abgehen von diesem Schriftformgebot. 
 
2. Der Kunde stimmt zu, dass die MGMP Sublieferanten mit der Durchführung von Tätigkeiten betrauen darf.  
 
3. Ansprüche wegen Verkürzung über die Hälfte oder infolge Irrtums gegen die MGMP sind ausgeschlossen. 
 

4. Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.  
 
5. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der MGMP örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.  
 
6. Sollten einzelne Bestimmungen des Individualvertrags und/oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.  
 
7. Sämtliche an die MGMP per E-Mail gesendeten Nachrichten sind an die folgende Adresse zu schicken: michael.pierer@mgmp.cc. Die Nachrichten gelten mit Eingang im „Postfach“ dieser Adresse als zugestellt. Ist der Empfang wegen technischer oder betrieblicher Gründe, außerhalb des Machtbereichs der MGMP, nicht möglich, gilt die Nachricht für die Dauer der technischen Störung als nicht zugestellt.